Es sind dies die Bestimmungen des III. Hauptstückes (§§ 79 bis 84 GemWO), insbesondere des § 82. S. auch die entsprechend der Regelung des § 35 Abs. 2 in sinngemäßer Weise zusammengefassten Bestimmungen für Die Abberufung eines Mitgliedes des Ausschusses ist mangels einer entsprechenden Bestimmung (GemO, GemWO) nicht möglich. Aus dem Schweigen des (Verfassungs-) Gesetzgebers kann nicht die gegenteilige Schlussfolgerung gezogen werden, da keine echte Gesetzeslücke vorliegt, weil der Gemeinderatsausschuss lediglich ein Hilfsorgan des Gemeinderates ist und daher die GemWO den Mandatsverlust nur auf ein Mitglied des Gemeinderates (§ 87 GemWO), des Gemeindevorstandes (§ 88 GemWO) und (den Amtsverlust) auf den Bürgermeister (§ 89) beschränkt wissen wollte. Der Wahlvorgang (Wahl des Obmannes/Obmannstellvertreters gem. Abs. 1, Wahl der Ausschussmitglieder gem. Abs. 2 sowie die Bestellung des Obmannes/Obmannstellvertreters gem. Abs. 1) kann vor dem Verfassungsgerichtshof nicht angefochten werden, da ein Ausschuss bloss ein Hilfsorgan des Gemeinderates ist und damit nicht einer Wahlanfechtung i.S. des Art. 141 Abs. 1 lit. a und b B-VG unterliegt (VfGH Slg. 7678/1975, VfGH Slg. 16854/2003), |
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