An den Sitzungen der Ausschüsse können der Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstandes und die Ortsvorsteher - sowie, falls ein Umweltausschuss eingerichtet ist, gem. § 33 Abs. 3 auch der Umweltgemeinderat, falls dessen Gemeinderatspartei keinen Anspruch auf Vertretung im Umweltausschuss hat - teilnehmen. Daher hat sie der Obmann "von jeder Sitzung" (Abs. 3, 2. Satz) - ausgenommen von solchen des Prüfungsausschusses - zu verständigen. Wenngleich die Modalitäten der Verständigung nicht geregelt sind, wird doch im Hinblick auf den Rechtsanspruch auf Teilnahme an den Sitzungen zu fordern sein, dass die Verständigung so rechtzeitig vor der Sitzung zu erfolgen hat, dass eine zuverlässige Teilnahme an ihr gewährleistet ist. Der Bürgermeister und die Mitglieder des Gemeindevorstandes haben das Recht, sich zu den einzelnen Tagesordnungspunkten, die Ortsvorsteher aber wohl nur zu denjenigen Tagesordnungspunkten zu Wort zu melden und eine Äußerung abzugeben, die sich auf den Ortsverwaltungsteil beziehen. Ein Stimmrecht ist ausgeschlossen.