Im Hinblick auf diese Wendung („von jeder Sitzung . . . . . zu verständigen“) ist auch der Ortsvorsteher von jeder Sitzung zu verständigen, auch wenn keine Angelegenheiten des Ortsverwaltungsteiles zu behandeln sind, weil von vorneherein eine Ingerenz der sich auf den Ortsverwaltungsteil beziehenden Angelegenheiten nicht auszuschliessen ist. Hingegen verpflichtet der § 32 Abs. 6 den Bürgermeister, den Ortsvorsteher (sofern er nicht ohnedies Mitglied des Gemeinderates oder Gemeindevorstandes ist) nur dann den Sitzungen des Gemeinderates beizuziehen, wenn Angelegenheiten, die sich auf den Ortsverwaltungsteil beziehen, entschieden werden.