Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 1 ergibt sich aus Art. I Z 20 des Gesetzes LGBl. Nr. 58/1987.
Erläuterungen zum Initiativantrag:
Zu Art. I Z 20 (§ 34):
Die Neufassung des § 34 Abs. 1 sieht vor, daß die Mitglieder des Ausschusses nur dann einen Obmann und Obmannstellvertreter zu wählen haben, wenn die Bestellung dieser nicht vom Gemeinderat vorgenommen wird. Falls der Obmann nicht vom Gemeinderat bestellt wurde, soll der Bürgermeister verpflichtet sein, die Mitglieder des Ausschusses zur konstituierenden Sitzung einzuberufen und die Sitzung bis zum Vollzug der Wahl des Obmannes zu leiten.