Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 2 letzter Satz ergibt sich aus Art. I Z 5 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/1997.
Erläuterungen zur Regierungsvorlage:
Zu Art. I Z 5 (§ 34 Abs. 2):
Der geltende § 34 bestimmt lediglich, daß die Mitglieder der Gemeinderatsausschüsse aus der Mitte des Gemeinderates nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu bestellen sind. Eine genaue Ausprägung der Grundsätze des Verhältniswahlrechtes enthält die Gemeindeordnung nicht. Durch den Verweis auf die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes wird das Verhältniswahlrecht grundlegend gestaltet. Damit wird klargestellt, daß bei der Ermittlung der Wahlzahl nicht von den Parteisummen der Gemeinderatsparteien. sondern von deren Mandatszahl auszugehen ist. Ebenso wird der Fall gelöst, wenn zwei oder mehrere Gemeinderatsparteien den gleichen Anspruch auf eine Ausschußstelle haben. Hier entscheidet zunächst nicht das Los, sondern die größere bei der Wahl des Gemeinderates erreichte Parteisumme. Erst bei gleicher Parteisumme entscheidet das vom jüngsten Gemeinderatsmitglied zu ziehende Los.
Aus der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen der Gemeindewahlordnung über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes ergibt sich weiters, daß die Mitglieder der Ausschüsse mit einfacher Stimmenmehrheit in einem eigenen Wahlgang ausschließlich von Gemeinderatsmitgliedern jener Partei zu wählen sind, der der Anspruch auf Besetzung der Ausschußstelle zukommt.