Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 3 ergibt sich aus Art. I Z 21 des Gesetzes LGBl. Nr. 58/1987.
Erläuterungen zum Initiativantrag:
Zu Art. I Z 21 (§ 34):
Durch den neuen Abs. 3 wird dem Bürgermeister, den Mitgliedern des Gemeindevorstandes und den Ortsvorstehern das Recht eingeräumt, an den Ausschußsitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Dieses Teilnahmerecht gilt nicht für Sitzungen des Prüfungsausschusses.