Art. 117 Abs. 3 B-VG bestimmt, dass „zu einem Beschluss des Gemeinderates . . . . die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder . . . . . erforderlich ist“. Daraus, sowie aus der Formulierung des § 35 ergibt sich, dass Entscheidungen des willensbildenden Organs „Gemeinderat“ nur in Form von Beschlüssen zum Ausdruck kommen kann und weiters, dass diese Beschlüsse nur „in Sitzungen“ gefasst werden dürfen. Damit sind Entscheidungen des Gemeinderates, die außerhalb förmlich einberufener und abgehaltener Sitzungen gefasst werden (sog. „Umlaufbeschlüsse“), nicht als Beschlüsse zu werten und unzulässig (VfSlg. 12.291/1990). Im Erk. VfSlg. 6324/1970 hat der Verfassungsgerichtshof auch zum Ausdruck gebracht, dass sich „aus dem Wesen des Kollegiums und der Funktion des Vorsitzenden ergibt, dass die Anberaumung einer Sitzung durch den Vorsitzenden erfolgen muss und dass dazu auf jeden Fall alle Mitglieder einzuberufen sind“. Damit ein Beschluss rechtsgültig ist, müssen daher jene Voraussetzungen erfüllt sein, die in den Bestimmungen der §§ 36, 37, 38, 41 und 42 normiert sind. Daher sind Beschlüsse, die gegen diese Bestimmungen verstossen (ausgenommen §§ 36 und 42) mit Nichtigkeit bedroht und sind von der Aufsichtsbehörde als nichtig zu erklären (§ 43). |
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