Der Bürgermeister muss den Gemeinderat und den Gemeindevorstand auf alle Fälle mindestens einmal in jedem Vierteljahr einberufen. Er hat diese Organe auch dann einzuberufen, wenn dies von wenigstens einem Viertel der Mitglieder des Gemeinderates oder von der Aufsichtsbehörde verlangt wird (§ 36 Abs. 2). |
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