Es sind dies die §§ 36 bis 46 (mit Ausnahme des § 37 Abs.1). Sie gelten sowohl in den Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung als auch in jenen der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinden.

Ausgenommen sind nur jene Bestimmungen,

  • bei denen ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, nämlich im
    • § 37 Abs. 1 (hier wird ausdrücklich bestimmt, dass nicht der Bürgermeister den Vorsitz führt, sondern der Obmann)
    • § 44 Abs. 1 (Nichtöffentlichkeit der Sitzungen des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse)
    • § 45 Abs. 4, 7 und 8, da der § 45 Abs. 9 gesonderte Regelungen für die Verhandlungsschrift einer Sitzung des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse trifft)
  • die für den Gemeindevorstand und die Ausschüsse mit einer für den Gemeinderat typischen Regelung nicht vereinbar sind, also etwa die Bestimmung des § 38 Abs. 3, wonach die Tagesordnung für die Sitzung des Gemeinderates öffentlich kundzumachen ist.

Um die für die Geschäftsführung der übrigen Kollegialorgane relevanten Bestimmungen auf einen Blick zu erhalten, sind die gemäß § 35 Abs. 2 sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des 5. Abschnittes wie folgt zusammengefasst:

  • für den Gemeindevorstand >>>>>
  • für die Ausschüsse (ausgenommen den Prüfungsausschuss) >>>>>
  • für den Prüfungsausschuss >>>>>