Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 2 letzter Satz ergibt sich aus Art. I Z 20 des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1992.
Erläuterungen zur Regierungsvorlage:
Zu Art. I Z 20 (§ 38 Abs. 1):
Mit der verpflichtenden Aufnahme des Tagesordnungspunktes "Allfälliges" soll gewährleistet werden, daß die Gemeinderatsmitglieder in der Gemeinderatssitzung auch solche Angelegenheiten zur Sprache bringen können, die nicht auf der Tagesordnung stehen.
Unter diesem Tagesordnungspunkt können auch Anfragen an den Bürgermeister oder an die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes gestellt werden, die nicht einen Tagesordnungspunkt betreffen. Da der Bürgermeister nach der geltenden Rechtslage nicht berechtigt ist, einen gegen ihn eingebrachten Mißtrauensantrag von der Tagesordnung abzusetzen, soll dieses Absetzungsverbot auch für Anträge auf Durchführung einer Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters gelten. Um die Behandlung von Berichten des Prüfungsausschusses im Gemeinderat nicht zu verhindern, soll der Bürgermeister derartige Tagesordnungspunkte ebenfalls nicht von der Tagesordnung absetzen können.