Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für den Gemeindevorstand und die Ausschüsse. Um die für die Geschäftsführungdieser Kollegialorgane relevanten Bestimmungen auf einen Blick zu erhalten, sind die gemäß § 35 Abs. 2 sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des 5. Abschnittes wie folgt zusammengefasst: |
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