Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für den Gemeindevorstand und die Ausschüsse.

Um die für die Geschäftsführungdieser Kollegialorgane relevanten Bestimmungen auf einen Blick zu erhalten, sind die gemäß § 35 Abs. 2 sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des 5. Abschnittes wie folgt zusammengefasst:

  • für den Gemeindevorstand >>>>>
  • für die Ausschüsse (ausgenommen den Prüfungsausschuss) >>>>>
  • für den Prüfungsausschuss >>>>>