Die ordnungsgemäße Einberufung des Gemeinderates ist Voraussetzung für die Gesetzmäßigkeit eines Beschlusses des Gemeinderates. Dies ergibt sich daraus, dass zur Beschlussfähigkeit u.a. auch gehört, dass die Mitglieder des Gemeinderates ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen werden (§ 41 Abs. 1); die Nichtbeachtung dieser Bestimmung aber ist gemäß § 43 mit Nichtigkeit bedroht. Solche Beschlüsse sind von der Aufsichtsbehörde aufzuheben.