Der Gemeinderat darf nur vom Bürgermeister (oder bei dessen Verhinderung durch den Vizebürgermeister, bei mehreren Vizebürgermeistern nach der Reihenfolge ihrer Wahl) einberufen werden. Wenn auch die Vizebürgermeister verhindert sind, so haben in folgender Reihenfolge den Gemeinderat einzuberufen und den Vorsitz zu führen (§ 30):
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