Der Beginn dieser Frist richtet sich nach der Antragstellung in der Weise, dass der Tag, an dem der Antrag beim Bürgermeister (Gemeindeamt) einlangt, in die achttägige Frist nicht eingerechnet wird. Die Frist beginnt also mit dem auf den Tag des Einlangens folgenden Tag zu laufen. Mit Ablauf des achten Tages muss die Einladung zur Post gegeben oder durch Organe der Gemeinde zugestellt. werden. Ab dem diesem Zeitpunkt folgenden Tag beginnt eine weitere achttägige Frist, innerhalb der die Sitzung abzuhalten ist, zu laufen.