Eine besondere Bedeutung kommt der nachweislichen Zustellung der Einberufung zu. Erfolgt die Zustellung durch ein Organ der Gemeinde, dann kann die erfolgte Empfangnahme der Einladung auf der Zustellliste (,,Einladungskurrende") unterschriftlich unter Angabe des Datums der Empfangnahme der Einladung bestätigt werden. Erfolgt die Zustellung durch die Post, dann muss (entsprechend der Zustellverfügung) die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) beurkundet werden. |
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