Unter „Bekanntgabe“ der Tagesordnung (§ 38) ist deren Mitteilung an die Mitglieder des Gemeinderates anlässlich der Einberufung des Gemeinderates zu verstehen; ab diesem Zeitpunkt haben die Mitglieder des Gemeinderates das Recht, in die Akten von Verhandlungsgegenständen Einsicht zu nehmen (§ 40 Abs. 2, zweiter Satz). Unter „Kundmachung“ der Tagesordnung ist deren öffentliche Mitteilung durch Anschlag an der Amtstafel zu begreifen. Das Recht der Mitglieder des Gemeinderates, in die Akten der Verhandlungsgegenstände Einsicht zu nehmen, knüpft an die „Bekanntgabe“ der Tagesordnung an die jeweiligen Mitglieder des Gemeinderates (Abs. 2) an. In der Regel wird der Zeitpunkt der Kundmachung“ und der „Bekanntgabe“ der Tagesordnung auf denselben Tag fallen, doch kann sich im Hinblick auf den (allenf. verzögerten) Zustellvorgang eine Divergenz ergeben. |
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