Wort „schriftlich“ eingefügt gem. Z 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2010.

Erläuterungen zum Initiativantrag:

Zu Z 6 (§ 36 Abs. 2):
Diese Regelung dient der Klarstellung, nachdem das Erfordernis der Schriftlichkeit bislang nicht ausdrücklich im Gesetzestext enthalten war.