Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 3 erster Satz ergibt sich aus Art. I Z 21 des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1992.
Erläuterungen zur Regierungsvorlage:
Zu Art. I Z 21 (§ 39 Abs. 2):
Durch die in der Regierungsvorlage zur Gemeindewahlordnung 1992 vorgesehene Vergabe von Vorzugsstimmen kann die von der Partei aufgestellte Reihung der Wahlwerber einer Parteiliste verändert werden. Um dem Wählerwillen zu entsprechen, soll daher nicht das von der Partei nominierte Ersatzmitglied das beurlaubte Gemeinderatsmitglied vertreten, sondern das nach der Gemeindewahlordnung an erster Stelle gereihte Ersatzmitglied.