Das Wort „fünften“ wurde ersatzweise eingefügt gem. Z 7 des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2010.

Erläuterungen zum Initiativantrag:

Zu Z 7 (§ 36 Abs. 3):
Durch Verlängerung der Frist für die Einberufung der Sitzung des Gemeinderats unter Bekanntgabe der Tagesordnung soll den Mitgliedern des Gemeinderats eine längere Vorbereitungszeit eingeräumt werden, weil sich in der Praxis unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die überwiegende Anzahl der Gemeinderäte berufstätig ist, gezeigt hat, dass die bisherige Frist von drei Tagen für eine zweckmäßige Vorbereitung neben der Berufstätigkeit in der Regel äußerst knapp bemessen ist, sodass Gemeinderäte immer wieder dazu verhalten sind, Urlaub zu konsumieren, um sich entsprechend vorbereiten zu können.
Die Zustellung der Einberufung unter Bekanntgabe der Tagesordnung hat zusätzlich auch im elektronischen Weg zu erfolgen, sofern die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind und dies vom jeweiligen Mitglied des Gemeinderats gewünscht wird.
Ebenso hat die Übersendung der Verhandlungsschrift an die Gemeinderatsparteien (§ 45 Abs. 4) zusätzlich auch im elektronischen Weg zu erfolgen, sofern die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind und dies von der jeweiligen Gemeinderatspartei gewünscht wird. Zusätzlich sollte auch die genehmigte Niederschrift (§ 47 Abs. 7) den Gemeinderatsparteien nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden.
Aufgrund des technischen Fortschrittes sollte jegliche Kommunikation zwischen dem Gemeindeamt und den Mitgliedern des Gemeinderates bzw. der Gemeinderatsparteien auch im elektronischen Weg erfolgen, sofern die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind und dies vom jeweiligen Gemeinderatsmitglied bzw. von der jeweiligen Gemeinderatspartei gewünscht wird.