Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 4 und 5 ergibt sich aus Art. I Z 23 des Gesetzes LGBl. Nr. 58/1987.
Erläuterungen zum Initiativantrag:
Zu Art. I Z 22 bis 24 (§ 36):
Die neuen Abs. 4 und 5 sehen vor, daß die Einberufung zur Gemeinderatssitzung beim Gemeindeamt zu hinterlegen ist, soferne die Zustellung weder an das Gemeinderatsmitglied noch an volljährige Hausangehörige erfolgen kann. Die Hinterlegung bewirkt die Zustellung.