Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für den Gemeindevorstand und die Ausschüsse.

Diese Bestimmungen enthalten die grundsätzlichen Regelungen über die Rechte und Pflichten des Bürgermeisters als Vorsitzender des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes. Diese Normen über die Vorsitzführung sind so bedeutend, dass der Gesetzgeber den gesamten Beschluss des Gemeinderates, der unter Verletzung dieser Vorschriften zustandegekommen ist, mit Nichtigkeit bedroht. Mit Nichtigkeit bedrohte Beschlüsse des Gemeinderates sind von der Aufsichtsbehörde (§ 86 Abs. 3) aufzuheben (§ 43).

Zu den wichtigsten Aufgaben des Vorsitzenden eines Kollegialorganes gehört es, das Ergebnis von Wahlen und Abstimmungen zu verkünden. Mit dem Zeitpunkt der Verkündung des Ergebnisses wird der betreffende Willensakt des Gemeinderates konstituiert. Ein einmal verkündetes Ergebnis kann nicht mehr nachträglich korrigiert werden, es sei denn, es ist das Abstimmungsergebnis falsch wiedergegeben worden und der Vorsitzende hat diesen Irrtum sofort erkannt und sogleich korrigiert.

Dem Vorsitzenden stehen folgende Rechte zu:

  • verfahrensleitende Befugnisse:
    • Erstellung der Tagesordnung und Einberufung des Gemeinderates (§ 38 Abs. 1 und § 36 Abs. 1)
    • Eröffnung der Sitzung (§ 37 Abs. 2)
    • Feststellung der Beschlussfähigkeit (§ 41 Abs. 1)
    • Leitung der Verhandlung (§ 37 Abs. 2)
    • Bestimmung der Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke (§ 38 Abs. 1)
    • Aufruf der zu behandelnden Tagesordnungspunkte (§ 38 Abs. 1)
    • Entgegennahme von Wortmeldungen (§ 40 Abs. 2)
    • Erteilung des Wortes (§ 40 Abs. 2)
    • Anordnung der Abstimmung über Anträge (§ 38 Abs. 1)
    • Festlegung der Reihenfolge von Abstimmungen über Anträge (§ 38 Abs. 1)
    • Feststellung des Ergebnisses der Abstimmung (§ 42 Abs. 1)
    • Unterbrechung der Sitzung (§ 37 Abs. 2)
    • Schließung der Sitzung (§ 37 Abs. 2)
    • Unterfertigung der Niederschrift (§ 45 Abs. 4)
  • sitzungspolizeiliche Befugnisse:
    • Handhabung der Sitzungspolizei (nach Maßgabe der Geschäftsordnung)
    • Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung
    • Entfernung von Ruhestörern