Im Verhinderungsfalle, wenn also der Bürgermeister - aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen - nicht in der Lage ist, überhaupt an der Sitzung des Gemeinderates teilzunehmen (vgl. Erk. des VwGH vom 1.3.1979, Zl.1028/77), führt den Vorsitz im Gemeinderat der Vizebürgermeister, bei mehreren Vizebürgermeistern jener nach der Reihenfolge ihrer Wahl. Sind auch diese verhindert, dann führt in folgender Reihenfolge den Vorsitz:
Diese Regelung gilt - mangels entsprechender gesetzlicher Bestimmung - jedoch nicht für den Vorsitz im Gemeindevorstand. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des § 30, etwa in dem Sinne, dass das an Jahren jeweils älteste Gemeindevorstandsmitglied jener Wahlpartei, der der Bürgermeister angehört, den Vorsitz führt, kommt wohl im Hinblick auf die strikte anzuwendenden Bestimmungen über die Vorsitzführung, deren Nichtbeachtung mit Nichtigkeit bedroht ist - s. § 43 - nicht in Betracht. |
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