Unter dem Begriff "Unterbrechung der Sitzung" versteht man die vorübergehende Beendigung einer Sitzung durch den Vorsitzenden vor Erschöpfung der Tagesordnung, mit der Verpflichtung, die Sitzung nach Wegfall des Grundes für die Unterbrechung wieder fortzusetzen.

Die Unterbrechung der Sitzung (z.B. zur Einholung von Auskünften oder Beischaffung notwendiger Unterlagen, zur Ermöglichung fraktionsinterner Absprachen, bei Störung von Sitzungen oder auch für Erholungspausen) bedeutet, dass zur Wiederaufnahme einer unterbrochenen Sitzung keine neuerliche Einladung notwendig ist. Es ist daher anlässlich der Unterbrechung der Sitzung vom Vorsitzenden bekanntzugeben, für welche "bestimmte Zeit" die Sitzung unterbrochen und wann die Sitzung fortgesetzt wird. Die Festsetzung der Dauer der Unterbrechung ist dem Vorsitzenden anheimgestellt. Die Sitzung kann auch mehrere Male unterbrochen werden, doch muss die Sitzung spätestens am nächsten Tag fortgesetzt und geschlossen werden. Somit darf sich eine Sitzung auf nicht mehr als zwei Tage erstrecken. Sollte auch am folgenden Tag die Tagesordnung nicht abgeschlossen werden können (und zwar auch nicht hinsichtlich des Punktes "Allfälliges"), dann wäre wohl ungeachtet dieses Umstandes die am Vortag begonnene Sitzung auf Grund der ausdrücklichen Bestimmung des § 37 Abs. 2 letzter Satz zu schließen (wobei dies als Vertagung der Sitzung anzusehen ist); diesfalls ist eine neuerliche Sitzung unter Anwendung des § 36 einzuberufen und die restliche Tagesordnung zu erledigen. Die Unterbrechung der Sitzung ist "jederzeit", also auch während der Rede eines Gemeinderatsmitgliedes zulässig; es liegt dem nach kein "Wortentzug" vor.