Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 2 letzter Satz ergibt sich aus Art. I Z 25 des Gesetzes LGBl. Nr. 58/1987.


Erläuterungen zum Initiativantrag:

Zu Art. I Z 25 (§ 37):
Fallweise ergibt sich die Notwendigkeit, die Sitzung eines Kollegialorgans (Gemeinderat, Gemeindevorstand, Ausschuß) zu unterbrechen (zB zur Einholung von Auskünften der Beischaffung notwendiger Unterlagen, zur Ermöglichung fraktionsinterner Absprachen, bei Störungen von Sitzungen). Dem Vorsitzenden eines Kollegialorgans soll daher die Möglichkeit eingeräumt werden, die Sitzung dieses Organs auf bestimmte Zeit zu unterbrechen. Die Sitzung muß jedoch spätestens am nächsten Tag geschlossen werden.