1) Diese Bestimmung gilt (abgesehen vom Absatz 3) sinngemäß auch für den Gemeindevorstand und die Ausschüsse.

2) Die Tagesordnung ist die Grundlage für den Verlauf der Sitzung des Gemeinderates. Sie ist bereits anlässlich der Einberufung des Gemeinderates festzulegen. Im Hinblick auf die Regelung des Absatzes 2, dass Gegenstände nur behandelt werden dürfen, wenn sie - abgesehen von dem im Abs. 2 geregelten Fall - auf der Tagesordnung stehen, kommt diesbezüglich den Rechten des Bürgermeisters eine erhebliche Bedeutung zu. Er ist bei der Festsetzung der Tagesordnung grundsätzlich frei, er kann jede Angelegenheit von der Beratung dadurch ausschließen, dass er sie von der Tagesordnung absetzt. Die Absetzung eines Tagesordnungspunktes kann jedoch nur vor der Sitzung, d.h. vor Eingehen in die Tagesordnung, erfolgen. Der Bürgermeister kann auch eine andere, als die vorgesehene Reihung der Verhandlungsgegenstände vornehmen. Gegen seinen Willen kann während der Sitzung des Gemeinderates eine Angelegenheit, die nicht auf der Tagesordnung steht, nicht behandelt werden, da diesbezügliche Anträge einstimmig beschlossen werden müssen (§ 38 Abs. 2).

3) Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 12.398/1990) gilt es als ein allgemeiner Grundsatz, dass Rechtsakte vom Gemeinderat nur dann rechtmäßig gesetzt werden können, wenn sie einen Gegenstand der Tagesordnung der betreffenden Sitzung bilden. Der VfGH hat dies insbesondere im Hinblick auf das Öffentlichkeitsgebot des Art. 117 Abs. 3 B-VG begründet, „aus welchem sich ergibt, dass dem Geschehen im Gemeinderat eine unmittelbar über die Mitglieder des Gemeinderates hinausgehende, potentiell alle Gemeindemitglieder betreffende Bedeutung zukommt“. Er hat ferner ausgeführt, dass es der Intention der gesetzlichen Bestimmungen über die Tagesordnung und deren Mitteilung an die Mitglieder des Gemeinderates entspricht, dass diese Mitglieder „so rechtzeitig über die Themen, über die bei der Sitzung ein Beschluss gefasst wird, informiert“ werden, dass sie sich darauf vorbereiten können“. Angesichts dieser wesentlichen, für das Tätigwerden des Gemeinderates geradezu konstitutive Funktion der Tagesordnung sind auch dem Gemeinderat vorbehaltene Wahlhandlungen, wie insbesondere die Erstattung von Wahlvorschlägen oder die Gewählterklärung vorgeschlagener Mitglieder, rechtswidrig, wenn sie ohne gehörigen Tagesordnungspunkt vorgenommen werden (VfSlg. 15.458, Erk. vom 10.3.1999, W - I - 1/98).

4) Die Aufnahme von Darlehen (soweit es sich nicht um Kassenkredite handelt), die Gewährung von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften und andere Belastungen sind als gesonderte Tagesordnungspunkte in die Tagesordnung des Gemeinderates aufzunehmen (§ 16 Abs. 5 GHO).