Eine Beschlussfassung über eine im Tagesordnungspunkt "Allfälliges" aufgenommene Angelegenheit ist nur dann zulässig, wenn der Gemeinderat dessen Behandlung einstimmig beschließt. Allerdings wirft diese Regelung Bedenken insoweit auf, als damit die Bestimmung des § 36 Abs. 3 - wonach die Tagesordnung den Mitgliedern des Gemeinderates anlässlich der Einberufung des Gemeinderates bekanntzugeben und an der Amtstafel der Gemeinde öffentlich kundzumachen ist - in ihrer Intention abgeschwächt wird: die Bekanntgabe der Tagesordnung dient ja dazu, einerseits den Gemeinderäten die Vorbereitung auf die Verhandlungsgegenstände zu ermöglichen, indem sie ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Tagesordnung in die Akten der Verhandlungsgegenstände Einsicht nehmen können, andererseits aber auch dazu, der Informationspflicht gegenüber den Gemeindebürgern Genüge zu leisten, was auch dem Öffentlichkeitsgebot des Art. 117 Abs. 4 B-VG entspricht. Daher ist eine Beschlussfassung unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ (in concreto die Erlassung einer Verordnung) gesetzwidrig, dies auch im Hinblick auf das Öffentlichkeitsgebot, aus welchem sich ergibt, dass dem Geschehen im Gemeinderat eine unmittelbare über die Mitglieder des Gemeinderates hinausgehende, potentiell alle Gemeindebürger betreffende Bedeutung zukommt (VfSlg. 12.398).