Demnach dürfen folgende Angelegenheiten nicht von der Tagesordnung abgesetzt werden, bzw. müssen - obwohl nicht auf der Tagesordnung stehend (Dringlichkeitsantrag gemäß Abs. 2) - unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ behandelt werden:
- Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters (§ 27 Abs. 1)
- Misstrauensantrag gegen den Bürgermeister (§ 26 Abs. 3)
- Misstrauensantrag gegen ein Mitglied des Gemeindevorstandes (§ 26 Abs. 4)
- Angelegenheiten, die zu behandeln ein Viertel der Mitglieder des Gemeinderates verlangt (§ 36 Abs. 2),
- Angelegenheiten, die die Aufsichtsbehörde in einem be?stimm?ten Fall zu behandeln verlangt (§ 36 Abs. 2)
- Angelegenheiten, die der Gemeinderat einstimmig zur Be?hand?lung bestimmt hat (§ 38 Abs. 2)
- Angelegenheiten, die der Bürgermeister auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Gemeinderates in die Tagesordnung aufgenommen hatte (§ 38 Abs. 4),
- Angelegenheiten, die einen Ortsverwaltungsteil berühren, über An?trag des Ortsvorstehers (§ 38 Abs. 4)
- Angelegenheiten, die in einer Sitzung beraten werden sollen, die im Gefolge einer nicht beschlussfähig gewesenen Sitzung neuerlich einberufen worden ist (§ 41 Abs. 2)
- Bericht des Prüfungsausschusses und allfällige Minderheitsberichte (§ 78 Abs. 8).
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