10) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können - unter einstimmiger Beschlussfassung - nur unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ behandelt werden. 11) Bei der sinngemäßen Anwendung dieser Bestimmung auf den Gemeindevorstand ist von der Anzahl der stimmberechtigten Gemeindevorstandsmitglieder auszugehen (§§ 35 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 3). 12) Ein Beschluss, der unter Verletzung der Bestimmungen des Absatz 2 zustandekommt, ist mit Nichtigkeit bedroht und ist von der Aufsichtsbehörde als nichtig zu erklären (§ 43). |
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