Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen (§ 81). Die Einhaltung dieser Frist ist - abgesehen davon, dass keine Ausnahmeregelung in der GemO vorgesehen ist - schon deswegen geboten, weil ansonsten - würde man den Zweck der Kundmachung bloss auf die Information über eine künftige Gemeinderatssitzung beschränken - eine jeweils verschiedene Kundmachungsfrist zustande käme, abhängig von der Zeitspanne, die zwischen dem Tag der Kundmachung und dem Tag der Gemeinderatssitzung liegt; diese muss mindestens fünf Tage („am fünften Amtstag vor der Sitzung“) betragen, kann aber auch mehrere Tage betragen. Gerade im Hinblick auf das Publizitätsgebot des Art. 117 Abs. 4 B-VG ist eine gleichbleibende Kundmachungsfrist geboten, zumal der Informationsgehalt einer solchen Kundmachung auch nach erfolgter Gemeinderatssitzung im Hinblick auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Verhandlungsschrift gegeben ist. |
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