Die Bestimmung des § 38 gilt zwar gemäß der Anordnung des § 35 Abs. 2 auch für den Gemeindevorstand und die Ausschüsse, doch sind deren Sitzungen gemäß § 44 Abs. 1 erster Satz nicht öffentlich. Folglich entfällt die im Hinblick auf die der Information der Gemeindebürger dienende Verpflichtung zur Kundmachung der Tagesordnung für die Sitzungen des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse. |
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