Wird ein solcher Antrag nach bereits erfolgter Zustellung der Einberufung zu einer Sitzung des Gemeinderates gestellt, dann besteht im Hinblick auf die Achtung des Rechtes der antragstellenden Mitglieder des Gemeinderates wohl kein Anstand, wenn unter Beachtung der fünf-Tage-Frist (Amtstage) des § 36 Abs. 3 der betreffende Gegenstand noch in die Tagesordnung aufgenommen wird (Ergänzung der Tagesordnung).
Ein Tagesordnungspunkt, der auf Grund eines solchen qualifizierten Antrages in der Tagesordnung Aufnahme gefunden hat, darf vom Bürgermeister nicht mehr von der Tagesordnung abgesetzt werden (§ 38 Abs. 1).