Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 1 ergibt sich aus Art. I Z 22 des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1992.

Erläuterungen zur Regierungsvorlage:

Zu Art. I Z 22 bis 24 (§ 44):
Mit dieser Ziffer werden Geschäftsordnungsbestimmungen betreffend Verhandlungsschriften geändert, um die Rechte der Minderheitsfraktion zu stärken.
In die Verhandlungsschrift müssen künftig auf Verlangen des Antragstellers auch die Anfragen und Anfragebeantwortungen sowie auf Verlangen des Debattenredners die zu einem Verhandlungsgegenstand geäußerte abweichende Meinung aufgenommen werden.
Nach der geltenden Rechtslage besteht die Verpflichtung, die Verhandlungsschrift innerhalb von drei Tagen nach der Gemeinderatssitzung in Reinschrift zu übertragen. Dies war aus Zeitmangel vor allem dann nicht immer möglich, wenn die Gemeinderatssitzung am Wochenende stattfand. Die Übertragungsfrist soll daher auf acht Tage ausgedehnt werden.
Eine Ausfertigung der übertragenen Verhandlungsschrift soll jeder Gemeinderatspartei innerhalb von acht Tagen nach Übertragung automatisch zugesendet werden. Bisher hatte eine Gemeinderatspartei über Verlangen nur Anspruch auf Ausfolgung einer genehmigten Niederschrift innerhalb von vier Wochen. Damit ist die Minderheitsfraktion oft erst nach mehreren Monaten in die Lage gekommen,die richtige Protokollierung eines Gemeinderatsbeschlusses zu prüfen. Zu diesem Zeitpunkt war der Gemeinderatsbeschluß aber meist schon vollzogen.