Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 4 ergibt sich aus Art. I Z 27 des Gesetzes LGBl. Nr. 58/1987.
Erläuterungen zum Initiativantrag:
Zu Art. I Z 26 und 27 (§ 38):
Durch die Einfügung des § 28 Abs. 2 im Abs. 1 des § 38 soll die Absetzung eines Tagesordnungspunktes, der einen Mißtrauensantrag zum Gegenstand hat, nicht zulässig sein. Im Abs. 4 des § 38 soll auch dem Ortsvorsteher das Recht eingeräumt werden, die Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung zu verlangen. Dieses Recht hat sich auf jene Angelegenheiten zu beschränken, die den betreffenden Ortsverwaltungsteil berühren.