Erfolgt keine Mitteilung des Mitgliedes des Gemeinderates, dann gilt das Fernbleiben als "unentschuldigt" im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 5. Treffen die vom Mitglied des Gemeinderates bekanntgegebenen Gründe - deren Beurteilung dem Bürgermeister und nachprüfend auch der Aufsichtsbehörde obliegt - zu, dann hat der Bürgermeister die Beurlaubung auszusprechen.