6) Gemäß § 91 Abs. 2 GemWO werden Ersatzmitglieder von der Bezirkswahlbehörde auf frei gewordene Mandate berufen. Bei der Berufung eines Ersatzmitgliedes wegen Beurlaubung eines länger als drei Monate verhinderten Mitgliedes des Gemeinderates ist diese einfachgesetzliche Regelung jedoch nicht anzuwenden. Vielmehr legt die von der Gemeindeordnungsnovelle 1992 eingefügte Bestimmung fest, dass der Bürgermeister das Ersatzmitglied in den Gemeinderat beruft. Hiebei richtet sich die Reihenfolge für die Berufung des Ersatzmitgliedes nach der Anzahl der von ihnen erreichten Wahlpunkte (§ 71 Abs. 6 i.V.m. § 73 Abs. 5).

7) Während der Zeit, für die die Beurlaubung ausgesprochen ist, ruht die Funktion des verhinderten Gemeinderatsmitgliedes. Es darf sein Mandat erst wieder nach Ablauf der für die Beurlaubung bestimmten Zeit bzw. nach bescheidmäßig erfolgtem Widerruf der Funktion des Ersatzmannes ausüben. Das beurlaubte Gemeinderatsmitglied hat einen Rechtsanspruch auf die Wiederausübung seines Mandates.

8) Im Hinblick darauf, dass durch einen mehr als drei Monate währenden Verhinderungsfall die Stärkeverhältnisse im Gemeinderat nicht verändert werden sollen, gilt diese Regelung auch für den Bürgermeister, und zwar nicht in seiner Funktion als Bürgermeister - diesfalls gelten die Bestimmungen des § 17 - sondern als Gemeinderat. Die Funktion des Bürgermeisters geht auf den Vizebürgermeister über, seine Funktion als Gemeinderatsmitglied geht auf den zu berufenden Ersatzmann über. Den Fall seiner Verhinderung hat der Bürgermeister dem (ersten) Vizebürgermeister bekanntzugeben.

9) Für den Fall, als ein Mitglied des Gemeinderates, das gleichzeitig Mitglied des Gemeindevorstandes (oder eines Ausschusses) ist, beurlaubt wird, übt das betreffende Ersatzmitglied gleichzeitig die Funktion eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes (oder eines Ausschusses) aus (dies ergibt sich aus der sinngemässen Anwendbarkeit des § 39 auf Grund der Bestimmung des § 35 Abs. 2).