2) Gemäß dem Prinzip des freien Mandates, wie es auch für die Mitglieder des Nationalrates und Bundesrates (Art. 56 B-VG) sowie des Landtages (Art. 22) niedergelegt ist, ist das Gemeinderatsmitglied an keine Weisungen - wem immer gegenüber - gebunden. Damit soll seine Unabhängigkeit im Interesse der Vertretung aller Gemeindebürger rechtlich gewährleistet werden. Allerdings besteht im Hinblick auf den sog. "Fraktionszwang" eine zwar nicht rechtliche, so doch faktische Bindung des Mandatars an seine Wahlpartei. 3) Dem Prinzip des freien Mandates widerspricht auch der im vorhinein abgegebene "Mandatsverzicht"; er ist ungültig. 4) Der Ausschluss eines Mitgliedes des Gemeinderates aus seiner Partei hat rechtlich keine Auswirkungen auf den Bestand und die Ausübung seines Mandates. |
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