Das Recht der Akteneinsicht für Mitglieder des Gemeinderates ist in zweierlei Hinsicht beschränkt:

  • inhaltlich: es darf nur in solche Akten Einsicht genommen werden, die Inhalt eines Verhandlungsgegenstandes sind; hiebei darf der Begriff "Akt" nicht zu eng gesehen werden; unter "Akten von Verhandlungsgegenständen" werden vielmehr alle jene schriftlichen Unterlagen, die für die Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand maßgebend sind, zu verstehen sein;
  • zeitlich: die Einsichtnahme in Akten von Verhandlungsgegenständen ist nicht jederzeit möglich, sondern erst nach Bekanntgabe der Tagesordnung (frühester Zeitpunkt), d.i. mit der Kundmachung an der Amtstafel bzw. mit der Empfangnahme der Tagesordnung anlässlich der Zustellung der Einladung zur Gemeinderatssitzung. Die Einsichtnahme kann bis zur Sitzung nur während der Amtsstunden des Gemeindeamtes und während der Sitzung (ungeachtet der bestehenden Amtsstunden) verlangt werden.