Die wiederverlautbarte Fassung des § 40 ergibt sich aus Art. I Z 28 des Gesetzes LGBl. Nr. 58/1987.

Erläuterungen zum Initiativantrag:

Zu Art. I Z 28 (§ 39 a):
Durch diese Bestimmung sollen die Rechte der Mitglieder des Gemeinderates, insbesondere das Antrags- und Fragerecht, eine gesetzliche Regelung finden. Anfragen können nur an den Bürgermeister und die Mitglieder des Gemeindevorstandes gerichtet werden, nicht jedoch an den Gemeindevorstand als Kollegialorgan. Die näheren Bestimmungen über das Antrags- und Fragerecht werden in der Geschäftsordnung des Gemeinderates (§ 45) zu regeln sein.
Zum Zwecke der Entscheidungsfindung soll den Mitgliedern des Gemeinderates die Einsichtnahme in die Akten von Verhandlungsgegenständen ausdrücklich gewährleistet sein.