Abs. 1 stellt für die Beschlusserfordernisse des Gemeinderates zwei Voraussetzungen auf:

a) die ordnungsgemäße Einladung sämtlicher Mitglieder des Gemeinderates und
b) die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder bei der Beschlussfassung.

Die Feststellung der für die Beschlussfähigkeit maßgebenden Umstände obliegt dem Vorsitzenden des Gemeinderates (§ 37).