Abs. 1 stellt für die Beschlusserfordernisse des Gemeinderates zwei Voraussetzungen auf: a) die ordnungsgemäße Einladung sämtlicher Mitglieder des Gemeinderates und Die Feststellung der für die Beschlussfähigkeit maßgebenden Umstände obliegt dem Vorsitzenden des Gemeinderates (§ 37). |
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