Das Wort "sämtliche" bezieht sich grundsätzlich auf die im § 15 Abs. 1 festgelegte Zahl der Mitglieder des Gemeinderates. Für den Fall jedoch, dass unbesetzte Mandate nicht mit Ersatzmitgliedern besetzt werden, ist von der (durch die Nichtbesetzung) ver?minderten Zahl auszugehen, dies jedoch nur, wenn die Zahl der ver?bleibenden Mitglieder des Gemeinderates nicht unter die Hälfte der sich aus § 15 Abs. 1 ergebenden Zahl sinkt; in diesem Fall ist der Gemeinderat von der Landesregierung aufzulösen (§ 86 Abs. 1).

Sinkt die im § 15 Abs. 1 festgelegte Zahl der Mitglieder des Ge?meinderates „kurzzeitig“ unter deren Hälfte, dann ist das Kollegialorgan „Gemeinderat“ nicht richtig zusammengesetzt (§ 91 Abs. 1 Z 1); dessen Entscheidung verletzt das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Rich?ter. Daher ist bei Vakanz eines Gemeinderatssitzes ungesäumt ein Ersatzmann zu berufen.