Die erforderliche Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates bezieht sich auf den gesetzmäßigen Bestand an Mitgliedern des Gemeinderates gemäß § 15 Abs.1. Ergibt sich bei der Berechnung keine ganze Zahl, dann ist sie auf die nächstfolgende ganze Zahl aufzurunden; es ergeben sich demnach folgende Anwesenheitserfordernisse:

  • Gemeinderat:
    bei
    9 Mitgliedern 6
    11 Mitgliedern 8
    13 Mitgliedern 9
    15 Mitgliedern 10
    19 Mitgliedern 13
    21 Mitgliedern 14
    23 Mitgliedern 16
    25 Mitgliedern 17
  • Gemeindevorstand:
    bei
    3 Mitgliedern 2
    5 Mitgliedern 4
    7 Mitgliedern 5 Mitglieder

Hiebei ist zu beachten, dass jener Bürgermeister, der einer Gemeinderatspartei angehört, die keinen Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat, in diese Gesamtzahl nicht einzurechnen ist.

Das Anwesenheitserfordernis muss nicht während der ganzen Dauer der Sitzung gegeben sein, sondern nur bei der Beschlussfassung. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit hat demnach (soweit sie sich nicht auf die ordnungsgemäße Einladung bezieht) unmittelbar vor der Beschlussfassung zu erfolgen, soweit sie sich aber auf die ordnungsgemäße Einladung bezieht, unmittelbar nach Beginn (Eröffnung) der Sitzung. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit jedes Mal vor der Beschlussfassung ist dann entbehrlich, wenn feststeht, dass die Beschlusserfordernisse während der gesamten Dauer der Sitzung des Gemeinderates bestehen. Dies ist im Sitzungsprotokoll zu vermerken.