Die Befangenheit eines Mitgliedes des Gemeinderates ist für die Berechnung des Präsenzquorums zwar nicht zu berücksichtigen, da befangene Mitglieder der Kollegialorgane der Gemeinden ausdrücklich nur von der „Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand“ ausgeschlossen sind (§ 49 Abs. 1); es kann aber eine Beschlussunfähigkeit i.S. des § 49 Abs. 4 sehr wohl bei der Abstimmung eintreten (§ 42), weil zu einem gültigen Beschluss die einfache Mehrheit der „in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten“ erforderlich ist. Befangene Mitglieder des Gemeinderates sind von einer konkreten Beschlussfassung ausgeschlossen, daher sind sie nicht „beschlussfähig“ und demgemäß auch nicht „stimmberechtigt“. Das heisst also, dass der Gemeinderat bei Anwesenheit von 2/3 der ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladenen Mitglieder auf Grund der Bestimmung des § 49 Abs. 4 beschlussunfähig wird, wenn davon ein Mitglied des Gemeinderates befangen ist. |
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