Die ordnungsgemäße Einladung als Grundvoraussetzung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gemeinderatssitzung ist selbstverständlich am Beginn der Sitzung zu prüfen. Daher können Ladungsmängel nur dann als behoben angesehen werden, wenn das nicht ordnungsgemäß geladene Mitglied des Gemeinderates „rechtzeitig“ erscheint; als rechtzeitig ist sein Erscheinen dann anzusehen, wenn es spätestens in dem Zeitpunkt, zu dem der Vorsitzende über die Ordnungsgemäßheit der Einladung befindet, im Sitzungssaal anwesend ist.
War auch nur ein Mitglied des Gemeinderates nicht ordnungsgemäß zur Sitzung geladen, liegt keine Beschlussfähigkeit vor.