Unter „Ladungsmängel“ versteht man die Verletzung der für die Ladung geltenden Bestimmungen (§ 36 Abs. 3 - 5). Die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen steht nicht direkt unter der Sanktionsdrohung des § 43 (Nichtigerklärung von Beschlüssen). Dennoch ist die Behebung eines Ladungsmangels - obwohl bei dessen Vorliegen die Unwirksamkeit der Ladung nicht eintritt - mit der Wirkung vorgesehen, dass solche La?dungsmängel bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben gelten. Dies trifft offenbar auf alle Ladungsmängel zu. |
|||