„Unbesetzte Mandate“ sind solche, die gem. § 78 Abs. 1 GemWO den Wahlwerbern einer Partei zugewiesen, in der Folge aber i.S. des § 91 GemWO nicht mit Ersatzmitgliedern besetzt worden sind. Diese Mandate bleiben bei der Berechnung der „erforderlichen Zahl“ der Mitglieder des Gemeinderates außer Betracht.
Dies gilt jedoch nicht für den Fall, als ein Mitglied des Gemeinderates etwa zur konstituierenden Sitzung des Gemeinderates nicht erscheint (§ 87 Abs. 1 Z 4 GemWO). Hier besteht das Mandat weiterhin aufrecht, bis es mit Bescheid der Landesregierung verlustig erklärt wird (§ 87 Abs. 2 GemWO). Dieses Mandat ist also bei der Berechnung der „erforderlichen Zahl“ der Mitglieder des Gemeinderates sehr wohl zu berücksichtigen.