„Ersatzmitglieder“ gem. § 91 GemWO) sind jene Wahlwerber, die

  • für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht ge?kommen sind (§ 71 Abs. 6 GemWO),
  • ihr Mandat nicht angenommen haben (indem sie binnen drei Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses nicht die Annahme ihres Mandates schriftlich erklärt haben (§ 78 GemWO),
  • ihr Mandat zwar angenommen, in der Folge aber darauf verzichtet haben (§ 86 GemWO).