Aus dem Wort "neuerliche" ergibt sich, dass es nicht zulässig ist, für den Fall, als bei der neuerlichen Sitzung wiederum keine Beschlussfähigkeit erreicht werden kann, noch einmal eine Sitzung unter Berufung auf die Beschlussunfähigkeit infolge fehlenden Präsenzquorums (mindestens der Hälfte der Mitglieder des Ge?meinderates) einzuberufen. Diese neuerliche Sitzung kann unter Be?dachtnahme auf § 36 Abs. 3 frühestens am fünften Amtstage nach Ablauf des Tages, an dem die Beschlussunfähige Sitzung abgehalten wurde, stattfinden. Wird die Einberufung einer solchen Sitzung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Gemeinderates oder von der Aufsichtsbehörde am Tage der beschlussunfähigen Sitzung verlangt, dann muss diese Sitzung (unter Bedachtnahme auf § 36 Abs. 2) spätestens am 16. Tage nach dem Tage der beschlussunfähigen Sitzung stattfinden; auf jeden Fall muss die Einberufung der Sitzung spätestens am fünften Amtstage vor der Sitzung jedem Mitglied zukommen. |
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