Voraussetzung für die neuerliche Einberufung einer Sitzung ist, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates anwesend sind. Dies ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut des Absatzes 1, sondern auch daraus, dass ansonsten auf Grund der Tatsache, dass zu irgend einem Zeitpunkt während der Sitzung des Ge??meinderates - also im „Beratungsstadium“ - das Präsenzquorum nicht erreicht ist, willkürlich ein Verlangen nach Einberufung einer neuerlichen Sitzung gestellt werden könnte. Dies widerspricht auch dem Sinn dieser Regelung, wonach erst bei einem erfolglosen Versuch einer Beschlussfassung eine solche Möglichkeit bestehen soll.
Bei der unter Berufung auf die Beschlussunfähigkeit einberufenen weiteren Sitzung dürfen nur diejenigen Verhandlungsgegenstände behandelt werden, die bei der vormaligen (beschlussunfähigen) Sitzung auf der Tagesordnung gestanden haben. Sind jedoch bei der neuerlich einberufenen Sitzung zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates bei der Beschlussfassung anwesend, dann können auch andere Verhandlungsgegenstände durch einstimmigen Ge?meinderatsbeschluss auf die Tagesordnung gesetzt werden.