1) Art. 117 Abs. 3 B-VG bestimmt, dass zu einem Beschluss des Gemeinderates die „einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder“ erforderlich ist; § 42 folgt dieser Anordnung, verwendet aber statt des Begriffes „Mitglieder“ den Begriff „Stimmberechtigte“. Damit macht der Landesgesetzgeber von der ihm (durch die Wendung „in beschlussfähiger Anzahl“) eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, selbst zu bestimmen, wieviele Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend sein müssen. Er präzisiert damit das Präsenzquorum mit der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderates und nimmt Bezug auf § 49 Abs. 1, wonach die Mitglieder des Gemeinderates „von der Beratung und Beschlussfassung“ über einen Verhandlungsgegenstand wegen Befangenheit ausgeschlossen (und somit nicht in das Präsenzquorum einzubeziehen) sind.
Gleichzeitig ermächtigt das B-VG den Landesgesetzgeber, „für bestimmte Angelegenheiten andere Beschlusserfordernisse“ vorzusehen; diese sind insgesamt durch strengere Beschlusserfordernisse gekennzeichnet (s. RZ 665 - 667).
2) Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für den Gemeindevorstand und die Ausschüsse.
3) Die Gemeindeordnung kennt folgende Arten von Beschlusserfordernissen:
- allgemein die einfache Mehrheit der (in beschlussfähiger Anzahl) anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; die Beschlussfähige Anzahl beträgt zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates (§ 40), im Ausnahmefall des § 40 Abs. 2 die Hälfte der Mitglieder bei einer neuerlich unter Berufung auf die Beschlussunfähigkeit der ersten Sitzung einberufenen Sitzung;
- eine Zwei-Drittel-Mehrheit in folgenden Angelegenheiten:
- Änderungen der Grenzen von Gemeinden (§ 7 Abs. 1)
- Vereinigung von Gemeinden (§ 8 Abs. 1)
- Trennung von Gemeinden (§ 9 Abs.1)
- Ernennung von Ehrenbürgern (§ 13 Abs. 2)
- Durchführung einer Volksabstimmung zur Absetzung des Bürgermeisters (§ 26 Abs. 1)
- Auflösung des Gemeinderates (§ 93 Abs. 2)
- die Einstimmigkeit in folgenden Angelegenheiten:
- Behandlung von Gegenständen in einer Gemeinderatssitzung, die nicht auf der Tagesordnung stehen (§ 38 Abs. 2)
- Unterbleiben der Unterteilung des Gemeindegebietes in Ortsverwaltungsteile (§ 1 Abs. 4)
- nachträgliche Aufnahme von Tagesordnungspunkten in einer neuerlichen Sitzung des Gemeinderates gem. § 41 Abs. 2.
4) Die Gemeindeordnung kennt folgende Abstimmungsmethoden:
- das Heben der Hand; daraus folgt, dass der Beschlussantrag so formuliert werden muss, dass eine Stimmabgabe eindeutig mit "ja" oder "nein" erfolgen kann (§ 41 Abs. 3);
- die geheime Abstimmung; sie ist in folgenden Fällen vorgesehen:
- Abberufung des Bürgermeisters (§ 26 Abs. 3)
- Abberufung der Mitglieder des Gemeindevorstandes (§ 26 Abs. 4)
- in allen Fällen, in denen dies der Gemeinderat beschließt (Abs. 1 vierter Satz).
- Abstimmung mittels Stimmzettels:
- Wahlen
- Abstimmungen über die Besetzung von Dienstposten.
Eine Abstimmung mittels Stimmzettels ist nicht notwendigerweise eine "geheime" Abstimmung.
- die namentliche Abstimmung; hier hat der Schriftführer die Mitglieder des Gemeinderates mit ihren Namen in alphabetischer Reihenfolge zur Stimmabgabe aufzurufen; eine namentliche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn dies der Gemeinderat beschließt.
- die Stimmenthaltung; sie gilt als Ablehnung.
Im Hinblick auf die ausführliche Regelung über die Willensbildung des Gemeinderates ist es diesem verwehrt, eine andere Methode der Willensbildung festzulegen und zwar auch dann, wenn sich die festgelegten Abstimmungstechniken, also in erster Linie die Abstimmung durch Handheben, aus praktischen Gründen als unzweckmäßig erweisen sollte, wie z. B. eine Beschlussfassung, die ihrer Art nach eine Zustimmung durch Verschweigen, statt durch ausdrückliche Willenskundgebung bedeutet (VfGH Slg 12291/1990).