Der Grundsatz der geheimen Abstimmung bedeutet, dass der Wähler seine Stimme so abgeben kann, dass weder die Mitglieder des Gemeinderates noch sonst irgend jemand (Zuhörer, Zuschauer) sein Abstimmungsverhalten erkennen kann. Daher verlangt dieser Grundsatz wirksame Vorkehrungen zur Geheimhaltung des Wahlverhaltens des einzelnen Wählers, der seinerseits zur geheimen Stimmabgabe verpflichtet und vom Vorsitzenden der Wahlbehörde hiezu anzuhalten ist (VfGH 10.10.1984, Zl. W l -7/83).